Der Friedhof der Jakobikirchengemeinde zu Hannover-Kirchrode

Die Friedhofsverwaltung informiert

Gestaltung der Grabstätten
Der Kirchenvorstand der Jakobikirchengemeinde hat in seiner Sitzung am 5. Dezember 2006 eine Änderung im Anhang - I Gestaltung der Grabstätten - zur Friedhofsordnung beschlossen. Diese Änderung wurde am 04. Apr. 2007 kirchenaufsichtlich genehmigt und am 19. Apr. 2007 im Amtsblatt für die Region Hannover (Jahrgang 2007, Nr. 15) veröffentlicht.
Mit der Änderung wurden die Ziffern 2 und 4 zur Gestaltung der Grabstätten neu gefasst und enthalten folgenden Wortlaut:

Ziffer 2
Die Grabstätten sind
- nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten nicht beeinträchtigt werden,
- die Bepflanzung ist so zu pflegen, dass der Grabstein sichtbar bleibt,
- der Höhenwuchs der Bepflanzung ist auf Grabmalhöhe, maximal 2 Meter, zu begrenzen,
- bei der Umrandung der Grabstätten mit Hecken obliegt die Pflege der Hecken der/dem Nutzungsberechtigten.

Ziffer 4
Die Grabstätten können mit festem oder pflanzlichem (Büsche, z.B. Buchsbaum) Material eingefasst werden. Bei der Einfassung mit Buschwerk obliegt die Pflege der/dem Nutzungsberechtigten. Dabei ist die Ziffer 3 zu beachten. Einfassungen aus Beton oder Zement sind nicht zulässig.

Diese Änderung ist bei der künftigen Gestaltung und Pflege der Grabstätten zu beachten.
Klaus Fullmann
Der Friedhof unserer Jakobikirchengemeinde liegt eingebettet zwischen dem Kleinen Hillen und der Brabeckstraße in unmittelbarer Nähe der Jakobikirche. Mit seinem alten und erneuerten Baumbestand, den kiesbestreuten Wegen, Hecken und gepflegten Gräbern ist er ein Ort der Stille und Besinnung und eine mühelos zugängliche Begräbnisstätte im Ortszentrum.
Der Friedhof wurde im 19. Jahrhundert angelegt, nachdem der Platz um die Jakobikirche für weitere Bestattungen nicht mehr ausreichte. 1951 wurde der Friedhof nach Südosten hin erweitert. Die Erweiterung wurde "Neuer Teil" genannt, während das bisherige Gelände die Bezeichnung "Alter Teil" erhielt.
Die "Chronik, Kirchrode in Wort und Bild" von Anger/Dreimann vermerkt: "Im westlichen alten Teil des Friedhofes sind die Grabmäler alter Kirchroder Familien zu finden: Borchers, Wulf, Meyer, Bremer, Behre, Homann, Wiese, Wichmann und Kracke. ..... Auch Gustav Bratke (1878 - 1952, ab 1945 Oberstadtdirektor von Hannover) fand hier 1952 seine letzte Ruhestätte. Die ältesten noch erhaltenen Grabstätten des Friedhofes sind die des Ökonomen Heinrich Rathing (1795 bis 1876) und seiner Frau Charlotte (1817 bis 1881)", nebenstehendes Bild.

Bestimmung

Der Friedhof ist bestimmt für die Mitglieder der Ev.-luth. Jakobi-Kirchengemeinde sowie deren Familienangehörigen. In Ausnahmefällen können Angehörige der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen der Bundesrepublik Deutschland beigesetzt werden, wenn freie Grabstätten zur Verfügung stehen und sie ihre Wurzeln in Kirchrode haben.

Friedhofsordnung

Die Friedhofsordnung für den Friedhof der Ev.-luth. Jakobikirchengemeinde zu Hannover-Kirchrode nach § 4 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (KABl. 1974 S. 1) regelt Eigentum, Verwaltung und Nutzung des Friedhofes, das Verhalten auf dem Gelände sowie die Durchführung gewerblicher Arbeiten. Richtlinien über die Gestaltung der Grabstätten und Grabmale sind in einem Anhang zur Friedhofsordnung geregelt. Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird in der Regel bei Eintritt eines Todesfalles für 25 Jahre vergeben. Das Ruherecht der Begrabenen beträgt ebenfalls 25 Jahre. Das Nutzungsrecht für die Grabstätten kann jederzeit für mindestens 10 Jahre verlängert werden. Bei einer vorzeitigen Rückgabe des Nutzungsrechtes verkürzt sich die Ruhezeit auf 20 Jahre. Anwartschaften auf zu Lebzeiten ausgewählte Grabstätten sind zwar grundsätzlich möglich, können aber wegen der begrenzten Zahl freier Begräbnisplätze nur nach deren Verfügbarkeit vergeben werden. Für die Aufstellung von Grabmalen gilt die Regel, dass diese der Gestaltung in der Umgebung angepasst sein sollten. Dabei dienen jedoch individuelle Gestaltungsmöglichkeiten der optischen Vielfalt der Anlage. Abdeckungen der Gräber mit wasserundurchlässigem Material und Belegung mit Kies oder Splitt sind nicht mehr gestattet.

Gebühren

entnehmen Sie bitte der Gebührenordnung (PDF-Dokument).

Grabpflege

Der Rahmen für Art und Umfang der Grabpflege ist in der Friedhofsordnung und in dem zugehörigen Anhang festgelegt. Mit Pflegearbeiten, die durch die Nutzungsberechtigten nicht selbst durchgeführt werden, kann eine geeignete Firma nach freier Wahl beauftragt werden. Für die vorsorgliche Sicherstellung einer regelmäßigen Grabpflege bietet die Gemeinde einen Pflegevertrag an. Als Vertragspartner verpflichtet sich die Kirchengemeinde, die jeweilige Grabstätte zu pflegen, wenn die oder der Nutzungsberechtigte sich dazu nicht mehr in der Lage sieht oder zur Übernahme der Pflege keine Angehörigen mehr zur Verfügung stehen.

Kontakt

Über die Friedhofsordnung, die Friedhofsgebührenordnung und den Pflegevertrag informiert Sie unsere Friedhofsverwalterin - Frau Margret Glathe - fernmündlich oder persönlich im Pfarrbüro Kleiner Hillen1. Bürozeiten: Jeweils am Dienstag und Donnerstag in der Zeit von 09.30 Uhr bis 11.00 Uhr oder über die Pfarramtssekretärin. Telefon: (0511) 51 42 98 Fax: (0511) 52 06 11