

Friedhofsgebührenordnung
für den Friedhof der
Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Marien in Isenbüttel Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofs-rechtsverordnung) vom 13. November 1973 (KABl. 1974 S.1) in der derzeit gültigen Fassung und § 25 der Friedhofsordnung für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Marien in Isenbüttel hat der Kirchenvorstand am 05.09.2005 folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen: §
1
Allgemeines Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufge- führte Leistungen der Kirchengemeinde werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben. §
2
Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig sind der Antragsteller und der Nutzungsberechtigte. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. §
3
Entstehen der Gebührenpflicht Die Gebührenpflicht entsteht mit Erbringen der Leistung. §
4
Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu zahlen. (2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. §
5
Stundung und Erlass der Gebühren Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachli- cher Härte gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden. §
6
Gebührentarif I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:
5. Zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer Wahlgrabstätte gem. § 11 Abs. 5 der Friedhofs- ordnung: a) bei einer Beisetzung in einer einstelligen Wahlgrabstätte eine Gebühr gem. 2.a), b) bei einer Beisetzung in einer mehrstelligen Wahlgrabstätte zusätzlich zu den Gebühren nach a) eine Gebühr gem. 2.b) für die anderen Grabstellen zur Anpassung an die neue Ruhezeit. 6. Zuschläge zu den Grabstättengebühren a) zu den unter Nr. 1 bis 5 genannten Gebühren anlässlich der Bestattung eines Verstor- benen, der nicht Mitglied einer der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in der Bun- desrepublik Deutschland angehörenden Religionsgemeinschaft war, ein Zuschlag von * v.H. der Gebühr für eine Grabstelle b) zu den unter 2 genannten Gebühren für die Verleihung des Nutzungsrechts vor Eintritt eines Todesfalles je Grabstelle ein Zuschlag von * v.H. II. Gebühren für die Benutzung der Leichenkammer/Friedhofskapelle
III. Gebühren für die Beisetzung (Verwaltungskosten) 1. für eine Erdbestattung a) bei Verstorbenen bis zum Vollendeten 5. Lebensjahr: 98,00 EUR b) bei Verstorbenen ab dem 6. Lebensjahr: 98,00 EUR 2. für eine Urnenbestattung: 98,00 EUR IV. Gebühren für Umbettungen 1. für die Ausgrabung einer Leiche: nach tatsächlichem Aufwand 2. für die Ausgrabung einer Asche: nach tatsächlichem Aufwand V. Gebühren für die Genehmigung zur Errichtung oder Änderung von Grabmalen und für die Prüfung der Standsicherheit von Grabmalen a) für die Genehmigung zur Errichtung oder Änderung: 60,00 EUR b) für die laufende Überprüfung der Standsicherheit während der Dauer des Nutzungsrechts (hierunter fallen nicht liegende Grabmale): 50,00 EUR c) für die laufende Überprüfung der Standsicherheit (hierunter fallen nicht liegende Grabmale) bei der Verlängerung von Nutzungsrechten, für jedes Jahr der Verlängerung: 2,00 EUR VI. Friedhofsunterhaltungsgebühr für ein Jahr, je Grabstelle EUR VI . Sonstige Gebühren Pflegekosten, bei Einebnung vor Ablauf der Nutzungszeit, je Jahr und Grabstelle : 15,00 EUR §
7
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Kirchenvorstand die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Auf- wand fest. §
8
Schlussvorschriften (1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung am Tage nach der öffent- lichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisherige Friedhofsgebühren- ordnung außer Kraft. Isenbüttel, den 05.09.2005 Der Kirchenvorstand: gez. Kall, P. Vors. Kirchenvorstand Siegel der Kirchengemeinde St. Marien gez. Scheller Kirchenvorsteher(in) Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird hiermit gemäß § 66 Abs.1 Satz 1 Nr.5, Abs. 2 und Abs. 5der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt. Gifhorn, den 07.11.2005 Der Kirchenkreisvorstand: gez. Thiel Vors. Kirchenkreisvorstand Siegel des Kirchenkreises Gifhorn gez. Torsten Niehus Kirchenkreisvorsteher(in) |
| Zuletzt
geändert am 13.03.2011 Karl Meyer |
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