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Ordnung zur Benutzung der Bibliothek des Landeskirchenamtes
in der Fassung vom 24.2.2006
§ 1 - Aufgaben der Bibliothek
Die Bibliothek hat teil an der Erfüllung des kirchlichen
Auftrags. Sie ist eine öffentliche Einrichtung der Landeskirche
und dient der Aus- und Fortbildung sowie der Forschung und Lehre. Sie
vermittelt Informationen und unterstützt die kirchliche Öffentlichkeitsarbeit.
Hauptgebiete sind die Theologie, kirchliches Recht und historische Landeskunde.
§ 2 - Rechtsnatur des Benutzungsverhältnisses
Das Benutzungsverhältnis ist grundsätzlich öffentlich-rechtlich
gestaltet. Über Sondernutzungen können privatrechtliche Vereinbarungen
getroffen werden.
§ 3 - Zulassung zur Benutzung
- Wer die Bibliothek benutzen will, bedarf der Zulassung.
- Die Entleihung von Medien ist erst nach Anmeldung zulässig. Zur
Anmeldung ist ein gültiger Personalausweis vorzulegen. Bei Studierenden
ist neben dem derzeitigen Wohnsitz die Heimatadresse anzugeben. Minderjährige
bedürfen der schriftlichen Zustimmung eines Erziehungsberechtigten.Die
Zulassung zur Benutzung erfolgt durch die Aushändigung der Benutzungskarte,
die Eigentum der Bibliothek bleibt und nicht übertragbar ist.
- Die Bibliothek ist berechtigt, für interne Zwecke die im Zulassungsantrag
und in den Entleihformularen enthaltenen personenbezogenen Daten eines
Benutzers oder einer Benutzerin in konventioneller und in automatisierter
Form zu speichern. In der Regel werden folgende Daten erfasst:
Benutzerdaten (Name und Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, ggfs. Benutzer-Nummer,
Aufnahmedatum), Benutzungsdaten (Ausleihdatum, Leihfristende, Datum
von Fristverlängerungen, Rückgabedatum, Vormerkungen und Bestellungen
mit Datum, Entstehungsdatum und Betrag von Gebühren, Ersatzleistungen
und Auslagen, Anzahl der gegenwärtigen Mahnungen, Ausschluss von
der Benutzung).
- Die Benutzungsdaten werden gelöscht, sobald die Benutzerin oder
der Benutzer das betreffende Werk zurückgegeben sowie ggf. die
anstehenden Gebühren, Auslagen und Entgelte bezahlt und die geschuldeten
Ersatzleistungen erbracht hat. Eintragungen über einen befristeten
Ausschluss von der Benutzung werden ein Jahr nach Ablauf der Ausschlussfrist
gelöscht. Hat die Benutzerin oder der Benutzer zu diesem Zeitpunkt
noch nicht alle Verpflichtungen gegenüber der Bibliothek erfüllt,
werden die Daten unverzüglich nach Erfüllung der Verpflichtungen
gelöscht.
- Zum Ende des Benutzungsverhältnisses sind alle aus der Bibliothek
entliehenen Werke sowie die Benutzungskarte zurückzugeben.
§ 4 - Gebühren und Auslagen
- Die Benutzung und Ausleihe von Medien ist gebührenfrei.
- Für die erstmalige Ausstellung einer Benutzungskarte sowie für
Ersatzkarten nach Verlust werden Gebühren erhoben. Für Dienstleistungen
wie z. B. Kopien, für Versäumnis und Verlust sowie für
das Recht auf Wiedergabe oder Reproduktionen sollen Gebühren erhoben
werden. Das Nähere und die Höhe des jeweils geltenden Gebührensatzes
werden vom Landeskirchenamt in einer Gebührentafel
geregelt und durch Aushang bekannt gegeben.
- Aufwendungen der Bibliothek für Sonderleistungen (Wertversicherungen,
Eilsendungen u.ä.) sind von den Benutzenden zu erstatten. Ausgenommen
von dieser Verpflichtung sind empfangende Bibliotheken im Leihverkehr,
soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
- Bei Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Landeskirchenamtes und des
Hauses kirchlicher Dienste sowie bei Prüfern und Prüferinnen
in den Theologischen Examina werden für die erstmalige Ausstellung
einer Benutzungskarte sowie für dienstliche Kopien keine Gebühren
erhoben.
§ 5 - Öffnungszeiten
Die Öffnungszeiten
der Bibliothek werden durch Aushang bekannt gegeben.
§ 6 - Allgemeine Pflichten und Haftung der Benutzenden
(1) Die Benutzenden sind verpflichtet, den Bestimmungen
der Benutzungsordnung und den Anordnungen des Bibliothekspersonals nachzukommen.
Sie sind verpflichtet, den Inhalt von Mappen, Taschen und ähnlichen
Behältnissen auf Aufforderung beim Verlassen der Bibliotheksräume
vorzuzeigen. Sie haften für Schäden und Nachteile, die der
Bibliothek aus einer Zuwiderhandlung gegen diese Pflichten entstehen.
(2) Die Benutzenden haben die Medien und alle Einrichtungsgegenstände
sorgfältig zu behandeln. Insbesondere sind Eintragungen, Unterstreichungen,
Durchpausen und sonstige Veränderungen im Bibliotheksgut untersagt.
Sind Schäden an historischen Beständen durch Kopieren zu befürchten,
ist die Fertigung von Fotokopien nicht gestattet. Den Katalogen dürfen
keine Zettel entnommen werden; es ist untersagt, die Ordnung der Zettel
im Katalog zu verändern oder Korrekturen auf den Zetteln anzubringen.
(3) Die Benutzenden haben den Zustand der ihnen ausgehändigten
Medien beim Empfang zu prüfen und etwa vorhandene Schäden
unverzüglich anzuzeigen. Anderenfalls wird angenommen, dass die
Benutzenden die Medien in einwandfreiem Zustand erhalten haben.
(4) Für Schäden an und Verlust von Medien haften
die Benutzenden; sie haben in angemessener Frist vollwertigen Ersatz
zu leisten.
(5) Entliehene Medien dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
(6) Änderungen des Namens oder der Anschrift sind der Bibliothek
unverzüglich mitzuteilen.
(7) Die Benutzenden haben dafür zu sorgen, dass auch
im Falle ihrer persönlichen Verhinderung entliehene Medien fristgerecht
zurückgegeben werden.
(8) In den nicht als Kommunikationsbereiche ausgewiesenen Räumen
der Bibliothek ist Ruhe zu bewahren. Rauchen, Essen und Trinken sind
nicht gestattet. Tiere dürfen nicht mitgebracht werden.
(9) Mäntel und ähnliche Bekleidungsstücke, Taschen, Mappen
usw. sowie Schirme und andere größere Gegenstände sind
in die dafür vorgesehenen Schränke einzuschließen oder
bei der Aufsicht abzugeben.
§ 7 - Haftung der Bibliothek
(1) Die Bibliothek haftet nicht für den Verlust oder
die Beschädigung von Gegenständen, die in die Bibliothek mitgebracht
werden. Für Gegenstände, die aus den vorhandenen Aufbewahrungseinrichtungen
abhanden kommen, haftet die Bibliothek nur, wenn der Bibliothek ein
Verschulden nachgewiesen wird; für Geld, Wertsachen und Kostbarkeiten
wird nicht gehaftet.
(2) Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige,
unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte Bibliotheksleistungen
entstehen. Dasselbe gilt für Schäden, die durch Nutzung von
Datenträgern, Datenbanken oder elektronischen Netzen entstehen.
§ 8 - Benutzung außerhalb der Bibliotheksräume
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In der Bibliothek vorhandene Medien können in der Regel zur Benutzung
außerhalb der Bibliothek entliehen werden. Ausgenommen hiervon
sind insbesondere
1. Drucke von besonderem Wert oder Alter sowie Drucke in schlechtem
Erhaltungszustand,
2. Tafelwerke, Karten, Großformate und Zeitungsbände,
3. Loseblattausgaben, Loseblattsammlungen und Lieferungswerke,
4. Bestände des Leseraums und sonstiger Handbibliotheken und
5. als Präsenzbestand gekennzeichnete Medien.
Diese Medien dürfen nur in den dafür vorgesehenen Räumen
im Landeskirchenamt benutzt werden. Ausnahmen in besonderen Fällen
bedürfen der Genehmigung.
- Zeitschriften der letzten fünf Jahrgänge stehen nur für
die Benutzung im Leseraum zur Verfügung.
§ 9 - Nutzung der Medien
- Wer Medien entleihen will, hat einen Bestellschein auszufüllen.
Die Bibliothek hält Bestellformulare bereit. Für jedes Medium
ist ein Bestellschein vollständig mit genauen bibliographischen
Angaben und Signatur auszufüllen und eigenhändig zu unterschreiben.
Unvollständig, unrichtig oder unleserlich ausgefüllte Bestellscheine
kann die Bibliothek unerledigt zurückgeben.
- Im Rahmen der automatisierten Ausleihe haben sich die Benutzenden
der hierfür vorgesehenen technischen Einrichtungen zu bedienen.
- Medien in Freihandaufstellungen sind frei zugänglich und werden
in der Regel von den Benutzenden selbst herausgesucht. Für die
Entleihe gilt § 8 .
- Auswärtige Benutzer und Benutzerinnen können schriftliche
Bestellungen aufgeben. Fernmündliche Bestellungen werden nur dann
ausgeführt, wenn präzise bibliographische Angaben vorliegen.
- Über vorbestellte Medien, die innerhalb einer Woche nicht abgeholt
werden, kann die Bibliothek anderweitig verfügen.
- Die Bibliothek kann die Anzahl der einem Benutzer oder einer Benutzerin
gleichzeitig überlassenen Medien beschränken.
- Häufig verlangte Medien können vorübergehend von der
Ausleihe ausgenommen werden. Sie stehen solange im Leseraum zur allgemeinen
Benutzung bereit.
- Die Bibliothek kann die Benutzung aus wichtigem Grund beschränken
oder untersagen.
§ 10 - Medienausgabe
- Benutzer und Benutzerinnen sollen die Medien persönlich in Empfang
nehmen.
- Der Bestellschein wird mit der Datumsabstempelung und der Aushändigung
des jeweiligen Mediums zum Leihschein.
- Im Rahmen der automatisierten Ausleihe ist mit dem Eingeben oder dem
automatischen Einlesen der Benutzernummer und der Eingabe der Verbuchungsdaten
der Benutzer oder die Benutzerin belastet.
- Bei der Rückgabe des Mediums wird durch Löschen des Verleihvermerks
in der Datei oder durch Vernichten des Leihscheins der Benutzer oder
die Benutzerin entlastet.
§ 11 - Versand von Medien
- Die Bibliothek verschickt Medien auf dem Postwege nur auf ausdrücklichen
Wunsch auswärtiger Personen; auswärtige Personen sind Personen,
die ihren Wohnsitz nicht im Bereich der Stadt Hannover haben.
- Die Kosten der Rücksendung trägt die auswärtige Person.
Sie hat die Medien sorgfältig verpackt unter den gleichen Versandbedingungen,
unter denen sie die Sendung erhielt, auf ihre Gefahr der Bibliothek
wieder zuzuleiten.
§ 12 - Leihfrist
- Die Leihfrist beträgt in der Regel vier Wochen. Unter bestimmten
Bedingungen und für bestimmte Medien kann die Bibliothek eine kürzere
Leihfrist festsetzen.
- Die Bibliothek kann ein entliehenes Medium auch vor Ablauf der Leihfrist
zurückfordern, wenn dienstliche Gründe die Rückforderung
notwendig machen.
- Die Leihfrist kann verlängert werden, sofern das Medium nicht
von anderer Seite benötigt wird und die benutzende Person ihren
Verpflichtungen der Bibliothek gegenüber nachgekommen ist. Im Falle
von Vorbestellungen durch Dritte kann das Medium vor Ablauf der verlängerten
Leihfrist zurückgefordert werden.
- Die Leihfrist wird nur für die Dauer von jeweils vier Wochen
verlängert. Ist die Leihfrist eines Mediums bereits mehr als zweimal
verlängert, so kann die Bibliothek bei einer weiteren Verlängerung
die Vorlage des Mediums verlangen.
§ 13 - Mahnung
- Ist die Leihfrist überschritten, so wird an die Rückgabe
gemahnt. Für die zweite und die dritte Mahnung wird eine Gebühr
erhoben. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus der Gebührentafel.
- Aufforderungen zur Rückgabe gelten auch dann als zugegangen,
wenn sie an die letzte von dem Benutzer oder der Benutzerin mitgeteilte
Anschrift abgesandt wurden und als unzustellbar zurückkommen.
- Solange die benutzende Person der Aufforderung zur Rückgabe nicht
nachkommt oder geschuldete Gebühren nicht entrichtet, werden an
sie keine weiteren Medien ausgegeben.
- Nach erfolgloser dritter Mahnung kann die Bibliothek die Rücknahme
ablehnen und auf Kosten des Benutzers oder der Benutzerin Ersatz beschaffen.
§ 14 - Vormerkung
- Ausgeliehene Medien können für andere Benutzer oder Benutzerinnen
vorgemerkt werden, wobei die Bibliothek die Zahl der Vormerkungen beschränken
und vorübergehend deren Annahme ganz einstellen kann.
- Die Bibliothek erteilt keine Auskunft darüber, wer Medien entliehen
oder eine Vormerkung beantragt hat.
§ 15 - Vermittlung im innerkirchlichen, deutschen und internationalen
Leihverkehr
- Die Bibliothek vermittelt Medien im innerkirchlichen Leihverkehr auf
Antrag. Es gelten die Bestimmungen für den innerkirchlichen Leihverkehr.
- Am deutschen und internationalen Leihverkehr nimmt die Bibliothek
teil. Die Bibliothek kann den Kreis der Benutzenden einschränken.
Anfallende Kosten tragen die bestellenden Benutzer oder Benutzerinnen.
§ 16 - Multimedia
- Der Benutzer oder die Benutzerin können die Internet-Arbeitsplätze
nur nach besonderer Anmeldung benutzen.
- Die Bibliothek übernimmt keinerlei Haftung für möglichen
Missbrauch persönlicher Daten des Benutzers oder der Benutzerin
im Internet.
- Beim Kopieren oder Ausdrucken von Texten, Bildern, Software etc. ist
das Urheberrecht zu beachten.
- Die Bibliothek übernimmt keinerlei Verantwortung für die
Inhalte und die Verfügbarkeit von Angeboten Dritter im Internet.
- Es ist untersagt, Nachrichten, Beiträge oder sonstige Daten herunterzuladen
oder zu versenden, deren Inhalte rechtswidrig, beleidigend oder gegen
die guten Sitten verstoßend sind oder kommerzielle Werbung darstellen.
- Auf den Rechnern der Bibliothek darf mitgebrachte oder aus dem Internet
heruntergeladene Software weder installiert noch ausgeführt werden.
Manipulationen an den Rechnern, insbesondere Veränderungen der
Konfiguration, des Betriebssystems oder der Anwendungssoftware, sind
untersagt.
- Dokumente und Dateien, die kostenlos im Internet zur Verfügung
gestellt werden, dürfen ausschließlich auf spezielle, nur
von der Bibliothek gegen Gebühr zur Verfügung gestellte Disketten
geladen werden. Diese Disketten sind nur für einmalige Downloads
von den Internet-/Multimedia-PCs der Bibliothek verwendbar. Sie können
nicht mehrfach genutzt werden. Das Kopieren von Dokumenten oder Dateien
auf mitgebrachte Disketten oder ähnliche Träger ist nicht
erlaubt.
- Der Benutzer oder die Benutzerin haftet für jeglichen durch Verstoß
gegen die vorstehenden Bestimmungen entstehenden Schaden; bei juristischen
Personen haften diese selbst. Außerdem können sie von der
weiteren Nutzung der Rechner ausgeschlossen werden.
§ 17 - Auskunft
- Die Bibliothek erteilt auf Grund ihrer Kataloge und Bestände
schriftliche und mündliche Auskunft, soweit es ihre dienstlichen
und personellen Möglichkeiten gestatten. Sie übernimmt jedoch
keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit.
- Die Anfertigung von Literaturverzeichnissen ist nicht Aufgabe der
Bibliothek. Anträge auf bibliographische und wissenschaftliche
Ermittlungen und Auskünfte aus Bibliotheksbeständen können
nur im Rahmen der personellen und sachlichen Möglichkeiten bearbeitet
werden, wenn ein wissenschaftliches oder kirchliches Interesse dargelegt
wird.
§ 18 - Anfertigung von Reproduktionen
- Benutzer oder Benutzerinnen können in der Regel Reproduktionen
und Kopien mit den in der Bibliothek vorhandenen Geräten selbst
fertigen. Die Benutzung sonstiger technischer Geräte bedarf der
Genehmigung. Die Bibliothek kann die Anfertigung von Reproduktionen
und Kopien aus konservatorischen Gründen ablehnen oder einschränken.
Benutzer und Benutzerinnen haben die Bestimmungen des Urheberrechts
zu beachten.
- Reproduktionen und Kopien aus Beständen der Bibliothek oder
aus vermittelten Medien anderer Bibliotheken können auf Antrag
in Ausnahmefällen von der Bibliothek gefertigt werden, soweit die
Möglichkeiten der Bibliothek und der Zustand der Vorlage dies zulassen.
- Für die Einhaltung der Urheber- und Persönlichkeitsrechte
und sonstiger Rechte Dritter beim Gebrauch dieser Reproduktionen und
Kopien sind die Benutzenden allein verantwortlich.
§ 19 - Besondere Benutzungsarten
Diese Benutzungsordnung findet auf
- Ausstellung von Bibliotheksgut sowie die Entleihung dazu und
- Editionen und Faksimilierung sowie die Herstellung von Reproduktionen
zu gewerblichen Zwecken und die Herstellung von Reprintvorlagen
keine Anwendung. In diesen und sonstigen Fällen,
die nicht der Benutzungsordnung unterliegen, ist jeweils eine besondere
Vereinbarung mit der Bibliothek erforderlich.
§ 20 - Ausschluss von der Benutzung
Verstößt eine Person schwerwiegend oder wiederholt
gegen die Benutzungsordnung oder ist sonst durch den Eintritt besonderer
Umstände die Fortsetzung eines Benutzungsverhältnisses unzumutbar
geworden, so kann die Person vorübergehend oder dauernd, teilweise
oder ganz von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden. Alle
Verpflichtungen aus dem Benutzungsverhältnis der Person bleiben
nach dem Ausschluss bestehen.
§ 21 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
- Diese Bibliotheksordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung der Bibliothek des Landeskirchenamtes
vom 24. November 2001 außer Kraft.
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Hannover, den 24. Februar 2006
(Dr. v. Vietinghoff)
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