Kirchenbücher
Eine
Übersicht über die (mikroverfilmten) Kirchenbücher
unserer Landeskirche finden Sie auf der Homepage des Kirchenbuchamts
Hannover.
Bitte
beachten Sie folgende Hinweise:
Schriftliche Kirchenbuchauskünfte
Schriftliche Anfragen zu
Kirchenbucheinträgen werden von den örtlichen
Kirchengemeinden oder Kirchenbuchämtern beantwortet. Die
Anschriften jeweils zuständigen Stelle teilen wir Ihnen gerne
mit.
Persönliche
Einsichtnahme und Lesestellen
Die Kirchenbücher
sollen aus
konservatorischen Gründen nicht im Original eingesehen werden.
Für
die Benutzung durch Familienforscher wurden inzwischen fast
alle
Kirchenbücher unserer Landeskirche aus der Zeit vor 1875
mikroverfilmt.
Weitere Informationen zu den Lesestellen finden Sie hier.
Personenstandsgesetz seit 1874
Für Personendaten aus
der Zeit
nach
dem 1. Oktober 1874 wenden Sie sich bitte an die örtlichen
Standesämter,
da die Kirchenbücher nach dem Inkrafttreten des preußischen
Personenstandsgesetzes nur zur Ermittlung der kirchlichen
Amtshandlungen
zu benutzen sind. Ausnahmen sind nur möglich, wenn die
entsprechenden
standesamtlichen Unterlagen nachweislich vernichtet oder verschollen
sind.
Sperrfristen
Kirchenbücher
unterliegen wie
alle kirchlichen Archivalien den Sperrfristen des
Archivgesetzes
der Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsen vom 26. Februar
1999
(§ 7). Sie dürfen daher frühestens 30 Jahre nach
Abschluß
des Bandes benutzt werden und wenn die darin genannten Personen seit
mindestens
10 Jahren verstorben sind. Sind die Sterbedaten nicht ermittelbar,
endet
die Sperrfrist 90 Jahre nach der Geburt.
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